Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
(für Unternehmen) Stand Dezember 2014
§ 1 Geltung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber solchen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Ausübung eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i. S. von § 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlichrechtlichem Sondervermögen.
(2) Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich gesondert vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
(3) Anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt und sie schriftlich bestätigt.
(4) Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(5) Änderungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen wegen Veränderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Marktgegebenheiten oder der Unternehmensstruktur teilt der Verkäufer dem Käufer schriftlich mit. Sie gelten als genehmigt, sofern der Käufer ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird der Verkäufer den Käufer bei Bekanntgabe der Änderung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen besonders hinweisen.
§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer kann seine Bestellung telefonisch oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) tätigen. Der Käufer ist an seine Bestellung zwei Wochen nach Eingang der Bestellung beim Verkäufer gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, sofern sie durch den Verkäufer ausdrükklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Sofern ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist, informiert der Verkäufer den Käufer hierüber umgehend. Eventuelle Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer teilt dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mit.
(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurükkzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 4 Preise
(1) Die im Katalog genannten Preise sind in Euro angegebene Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer und bleiben gültig bis Erscheinen der neuen Preisliste. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, d.h. zuzüglich einer Versandkostenpauschale. Skonti werden nur nach besonderer Vereinbarung gewährt.
§ 5 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung des Käufers per Vorkasse (Banküberweisung), Paypal (info@fingernagel.de), Nachnahme oder Kreditkarte zu erfolgen.
Die Kontodaten des Verkäufers lauten wie folgt: Professional Products, M. Naumann GmbH
Commerzbank Bochum,
BIC/SWIFT: COBADEFFXXX, IBAN DE49 4304 0036 0387 6273 00
(2) Der Verkäufer ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt hiervon unberührt.
(5) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Offensichtliche Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen; anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
§ 8 Ausschluss der Abtretung
Rechte des Käufers aus mit dem Verkäufer geschlossenen Verträgen, insbesondere Gewährleistungsansprüche, sind nicht abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 11 Auszeichnungs- und Kennzeichnungspflicht
Der Käufer ist verpflichtet, unetikettiert gelieferte Ware („ohne Label“, „Bulkware“) vor dem Inverkehrbringen entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auszuzeichnen und zu kennzeichnen. Bei unetikettiert gelieferter Ware hat der Käufer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen auf jedem einzelnen Produkt anzubringen und sich damit als Hersteller auszugeben.
§ 12 Bildrechte
Alle Bildrechte liegen bei dem Verkäufer oder dessen Partnern. Eine Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung ist nicht gestattet.
§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Liefervertrag ist der Sitz des Lieferanten.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Liefervertrag ist der Sitz des Lieferanten.
§ 14 Anwendbares Recht
Für diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 15 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.